BGH: Links fallen unter Presse- und Meinungsfreiheit

Schon im Oktober hat der Heise-Zeitschriften-Verlag ein Urteil des Bundesgerichtshofs erstritten, nach dem Links auf illegale Inhalte keinen Rechtsbruch darstellen, wenn sie „einzelne Angaben [eines] Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen“. Heute wurde die schriftliche Urteilsbegründung geliefert. Heise Online hatte die Webseiten eines Programms zum Knacken von Kopierschutzmechanismen verlinkt. Im Jahr 1997 hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten festgestellt, dass ein Link zur immer wieder kriminalisierten Zeitschrift „Radikal“ nicht gegen bestehendes Recht verstößt. Für beide Fällt gilt allerdings, dass die verlinkenden Seiten sich vom illegalen Gehalt der verlinkten Inhalte distanziert hatten.