Am 5.3. wurde die Klage gegen einen ehemaligen Mitarbeiter der Gerberstraße aus Weimar vor dem Arbeitsgericht Erfurt abgewiesen. Der Trägerverein der Gerberstraße 1 hatte dem Genossen vorgeworfen, Vereinsgelder unrechtmäßig ausgegeben zu haben. Aus ganz Thüringen waren Unterstützer_innen angereist, um ihre Solidarität mit dem Beklagten zu zeigen.
Schon vor dem Prozess hatten ehemalige NutzerInnen der Gerber vermutet, daß der eigentliche Grund der Klage sei, Druck gegen diejenigen zu machen, die sich in der Debatte um sexuelle Übergriffe in der Gerber für die Definitionsmacht der Betroffenen stark gemacht hatten. (Stellungnahme hier)
Die Verhandlung hat diese Vermutung bestätigt: Die VertreterInnen des Vereinsvorstands waren nicht dazu in der Lage, zu begründen, wie dem Verein durch die beanstandeten Ausgaben Schaden entstanden sein soll. Wie auch, hatte der Beklagte schlicht und einfach den Kneipen- und Veranstaltungsbetrieb weitergeführt, nachdem ein nicht legitimiertes Plenum mit einer Mehrheitsentscheidung seinen Rauswurf beschlossen hatte — ohne daß er anwesend gewesen gewesen wäre.
Hauptstreitpunkt in der Verhandlung war die Frage, wann das Beschäftigungsverhältnis des ehemaligen Mitarbeiters geendet habe. Um zu belegen, daß schon mit dem besagten Plenum Schluss mit der Beschäftigung gewesen sei, hatte der Vereinsvorstand das handschriftliche Plenumsprotokoll als Beweismittel vorgelegt. Das Gericht war der Auffassung, daß dies arbeitsrechtlich gesehen irrelevant sei.
Das ist kein Wunder. „Das Plenum“ als Akteur ist ja gerade der Versuch, nicht den Formen des bürgerlichen Rechts zu entsprechen und an die Stelle von Mehrheiten, Vorständen und anderem Unfug flache Hierarchien und das Konsensprinzip zu stellen. Daß das vor Gericht nicht sonderlich relevant ist, sollte klar sein. Ehemalige Gerber-Nutzer_innen wunderten sich außerdem, wo das besagte Protokoll überhaupt hergekommen war. Unabhängig davon muss man festhalten, daß Plenumsprotokolle nicht in die Hände des Staates gehören.
Wir freuen uns auf jeden Fall mit dem Beklagten, daß die Klage vollständig abgewiesen wurde.